AGB

§1 Angebot und Annahme

a) Unsere Angebote erfolgen freibleibend. Aufträge sind für uns erst verbindlich, wenn und soweit wir sie schriftlich bestätigt oder mit deren Aufführung begonnen haben. Mündliche Vereinbarungen, Zusagen und Garantien unserer Angestellten – ausgenommen Organe, Prokuristen und Generalbevollmächtigte – im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich. Ein Verzicht auf das Schriftformerfordernis muss selbst wieder schriftlich erfolgen. Die Schriftform wird stets durch Telefax und E-Mail gewährt.

b) Ergänzende Klauseln zur Warenbezeichnung wie „circa“, „wie bereits geliefert“, „wie gehabt“ oder ähnliche Zusätze beziehen sich in unseren Angeboten ausschließlich auf die Qualität oder Quantität der Ware, nicht aber auf den Preis. Solche Angaben in Bestellungen werden von uns entsprechen verstanden und ggf. ist eine Bestätigung entsprechend gemeint.

c) Mengenangaben gelten stets als ungefähr. Sicherheitstechnisch- und abfüllbedingte Abweichungen von 10% +/- gelten als vertragsgemäß bei Lieferungen in Aufsetz-, festverbundenen Tanks oder Silofahrzeugen. Solche Mengenabweichungen werden in der Rechnung dementsprechend mindernd oder erhöhend voll berücksichtigt.

 

§2 Kaufpreis und Zahlung

a) Unsere Preise verstehen sich grundsätzlich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, insbesondere unter Berücksichtigung des jeweiligen Lieferorts. Die Berechnung erfolgt aufgrund der von uns oder unserem Lieferwerk festgestellten Mengen bzw. Gewichte erfolgen, wenn die Feststellung mittels geeichter Waagen erfolgt ist und die Waren auf unsere Gefahr transportiert worden sind.

b) Der Kaufpreis ist zahlbar netto Kasse bei Lieferung der Ware, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist.

c) Im Falle des Verzuges berechnen wir Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz und behalten uns vor, einen weitergehenden Schaden geltend zu machen.

d) Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber und bei entsprechender Vereinbarung angenommen; sie gelten als Zahlung, wenn sie vorbehaltslos eingelöst sind. Bankübliche Spesen gehen zu Lasten des Käufers.

e) Der Käufer darf gegen unsere Kaufpreisforderung nur mir unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Zurückbehaltungsrechte stehen ihm nur zu, soweit sie auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.

f) Gerät der Käufer mit der Bezahlung einer unserer Rechnungen in Verzug, so werden unsere sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung sofort fällig – ungeachtet etwaiger Annahme von Wechseln und Schecks. Wir sind dann weiter berechtigt, Barzahlung vor einer eventuellen weiteren Lieferung zu verlangen. Wird der Zahlungsverzug auch innerhalt einer angemessenen Nachfrist nicht beseitigt, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz wegen Verzögerung oder Nichterfüllung der Leistung zu verlangen. Das gilt insbesondere für vereinbarte, aber noch wesentliche Vermögensverschlechterung des Käufers hinweisen, sind wir berechtigt, Barzahlung vor Lieferung der Ware auch dann zu verlangen, wenn zuvor etwas anderes vereinbart war, sowie unsere nicht verjährten Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung fällig zu stellen.

 

§3 Lieferung

a) Die vereinbarten Lieferfristen und –Termine gelten stets uns ungefähr, wenn nicht ein fester Termin ausdrücklich vereinbart ist.

b) Bei Lieferungen, die unseren Betrieb nicht berühren (Streckengeschäfte) sind Liefertermin und –frist eingehalten, wenn die Ware das Lieferwerk so rechtzeitig verlässt, dass bei üblicher Transportzeit die Lieferung rechtzeitig beim Empfänger eintrifft.

c) Ereignisse höherer Gewalt – wozu auch öffentlich-rechtliche Beschränkungen sowie Streik und Aussperrung gehören – berechtigen uns, vom Vertrage zurückzutreten. Schadenersatz wegen Pflichtverletzung ist in solchen Fällen ausgeschlossen. Dies gilt auch bei nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung durch unseren Vorlieferanten, die wir nicht verschuldet haben. Wir sind verpflichtet, den Käufer von solchen Ereignissen unverzüglich zu informieren. Der Käufer ist dann ebenfalls berechtigt, vom Vertrage zurückzutreten. Wir haften nicht bei Unmöglichkeit oder Verzögerung der Erfüllung von Lieferverpflichtungen, wenn und soweit die Unmöglichkeit oder Verzögerung auf vom Käufer veranlassten Umständen, insbesondere darauf beruhen, dass er seine öffentlich – rechtlichen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der europäischen VO (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-Verordnung) in der jeweils gültigen Fassung erfüllt.

 

§4 Versendung und Annahme

a) Die Gefahren des Transports ab Lieferstelle gehen stets zu Lasten des Käufers, auch bei frachtfreien Lieferungen bzw. Lieferungen frei Haus.

b) Bei Abholung von der Lieferstelle obliegen dem Käufer bzw. seinen Beauftragten das Beladen des Fahrzeugs und die Beachtung der gesetzlichen Vorschriften bzgl. des Gefahrguttransports.

c) Das Abladen und Einlagern der Ware ist in jedem Falle Sache des Käufers.

d) Bei Lieferungen in Tankfahrzeugen und Aufsetztanks hat der Empfänger für einen einwandfreien technischen Zustand seiner Tanks oder sonstigen Lagerbehälter zu sorgen und den Anschluss der Abfüllleitungen an sein Aufnahmesystem in eigener Verantwortung zu veranlassen. Unsere Verpflichtung beschränkt sich auf die Bedienung der fahrzeugeigenen Einrichtungen.

e) Soweit unsere Mitarbeiter beim Abladen bzw. Abtanken darüber hinaus behilflich sind und hierbei Schäden an der Ware oder sonstige Schäden verursacht, handeln sie auf das alleinige Risiko des Käufers und nicht als unsere Erfüllungsgehilfen. Die kosten für Stand- und Wartezeiten gehen zu Lasten des Käufers.

 

§5 Verpackung

a) Sofern unsere Lieferungen in Leihgebinden erfolgen, sind diese spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Eintreffen beim Käufer von diesem in entleertem, einwandfreiem Zustand auf seine Rechnung und sein Risiko an uns zurückzusenden oder ggf. frei unserem Fahrzeug gegen Empfangsbestätigung zurückzugeben.

b) Kommt der Käufer der unter a) genannten Verpflichtungen nicht fristgemäß nach, sind wir berechtigt, für die über 30 Tage hinausgehende Zeit eine angemessene Gebühr zu berechnen und nach erfolgloser Fristsetzung zur Rückgabe unter Anrechnung der vorgenannten Gebühr den Wiederbeschaffungspreis zu verlangen.

c) Die angebrachten Kennzeichen dürfen nicht entfernt werden. Leihverpackung darf nicht vertauscht und nicht mit anderem Gut befüllt werden. Für Wertminderungen, Vertauschen und Verlust als Lagerbehälter oder Weitergabe an Dritte ist unzulässig, soweit dies nicht vorher schriftlich vereinbart ist.

d) Bei Lieferungen in Kesselwagen hat der Käufer in eigener Verantwortung für schnellste Entleerung und Rücksendung an uns oder die angegebene Anschrift zu sorgen. Im Falle einer vom Käufer zu vertretender Verlängerung der Standzeit in seinem Betrieb geht die hierfür anfallende Kesselwagenmiete zu Lasten des Käufers.

 

§6 Eigentumsvorbehalt

a) Das Eigentum an der Ware geht erst mit restloser Bezahlung des Kaufpreises und aller anderen, auch der künftigen entstehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit uns auf den Käufer über. Das gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung unserer Saldoforderung.

b) Solange der Käufer seine Verbindlichkeiten uns gegenüber ordnungsgemäß erfüllt, ist er zur Weiterverwendung der Vorbehaltsware im üblichen Geschäftsgang unter der Bedingung befugt, dass seine Forderungen aus der Weiterveräußerung uns gegenüber ordnungsgemäß e) auf uns übergehen.

c) Falls der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen auch nach einer Nachfristsetzung nicht nachkommt, sind wir berechtigt, ohne weitere Nachfristsetzung und ohne Rücktrittserklärung die Vorbehaltsware heraus zuverlangen. Zum Zwecke der Rücknahme sind wir ggf. berechtigt, den Betrieb des Käufers zu betreten.

d) Eine Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns, ohne uns zu verpflichten. Wir gelten als Hersteller i.S.d. §§947,948 BGB von Vorbehaltsware mit fremden Waren.

e) Der Käufer tritt hiermit dir durch Weiterveräußerung der Vorbehaltsware entstehenden Ansprüchen gegen Dritte zur Sicherung aller unserer Forderungen an uns ab. Veräußert der Käufer Ware, an der wir gemäß Buchstabe d) nur anteiliges Eigentum haben, so zediert er uns die Ansprüche gegen die Dritten zum entsprechenden Teilbetrag. Verwendet der Käufer die Vorbehaltsware im Rahmen eines Werk- (oder ähnlichen) Vertrages, so tritt er die (Werklohn-) forderung an uns ab.

f) Der Käufer ist bei ordnungsgemäßen Geschäftszugang zur Einziehung der Forderungen aus einer Weiterverwendung der Vorbehaltsware ermächtigt. Werden uns Tatsachen bekannt, die auf eine wesentliche Vermögensverschlechterung des Käufers hinweisen, so hat der Käufer auf unser Verlangen die Abtretung seinen Abnehmern mitzuteilen, sich jeder Verfügung über die Forderungen zu enthalten, uns alle erforderlichen Auskünfte über den Bestand der in unserem Eigentum stehenden Waren und die an uns abgetretenen Forderungen auszuhändigen. Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen sind uns unverzüglich mitzuteilen.

g) Übersteigt der Wert der uns zustehenden Sicherungen die Gesamtforderung gegen den Käufer um mehr als 50%, so sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zu Freigaben von Sicherheiten unserer Wahl verpflichtet.

 

§7 Haftung für Sachmängel

a) Die geschuldeten inneren und äußeren Eigenschaften der Ware bestimmen sich nach den vereinbarten Spezifikationen, mangels solcher nach unseren Produktbeschreibungen, Kennzeichnungen und Spezifikationen, mangels solcher nach Übung und Handelsbrauch. Bezugnahmen auf Normen und ähnliche Regelwerke, Angaben in Sicherheitsdatenblättern, Angaben zu Verwendbarkeit der Waren und Aussagen in Webemitteln sind keine Zusicherungen oder Garantien, ebenso wenig Konformitätserklärungen. Insbesondere stellen einschlägig identifizierte Verwendungen nach der REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 weder eine Vereinbarung einer entsprechenden vertraglichen Beschaffenheit noch eine nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung dar.

b) Wird der Käufer in Wort, Schrift oder durch Versuche von uns beraten, so geschieht dies nach bestem Wissen, jedoch ohne Haftung für uns, und befreit den Käufer nicht von der eigenen Prüfung der gelieferten Ware auf ihre Eignung für die beabsichtigten Verfahren und Zwecke.

c) Für Untersuchungen der Ware und Anzeige von Mängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften wie z.B. §377 HGB mit der Maßgabe, dass der Käufer uns Mängel der Ware schriftlich anzuzeigen hat. Wird die Ware in Versandstücken geliefert, so hat er zusätzlich die Etikettierung eines jeden einzelnen Versandstückes auf Übereinstimmung mit der Bestellung zu Prüfen. Außerdem hat er sich vor dem Abtanken durch Probenahme nach den handelsüblichen Gepflogenheiten von der vertragsgemäßen Beschaffenheit der Ware zu Überzeugen.

d) Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge können wir nach unserer Wahl den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Ware liefern (Nacherfüllung). Bei Fehlschlagen oder Verweigerung der Nacherfüllung stehen dem Käufer die gesetzlichen Rechte zu. Ist der Mangel nicht erheblich und/oder ist die Ware bereits veräußert, verarbeitet oder umgestaltet, steht ihm nur das Minderungsrecht zu.

e) Weitere Ansprüche sind nach Maßgabe des §8 ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind (Mangelfolgeschäden).

 

§8 Allgemeine Haftungsbegrenzung und Verjährung

a) Wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden bei Vertragsanbahnung und unerlaubter Handlung haften wir – auch für unsere leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen – nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, beschränkt auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden. Im Übrigen ist unsere Haftung, auch für Mangel und Mangelfolgeschäden, ausgeschlossen.

b) Diese Beschränkungen gelten nicht bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, in Fällen unserer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und auch dann nicht wenn und soweit wir Mängel der Sache arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit garantiert haben. Die Regeln über die Beweislast bleiben hiervon unberührt.

c) Soweit nichts anderes vereinbart verjähren vertragliche Ansprüche, die dem Käufer gegen uns aus Anlass und im Zusammenhang mit der Lieferung der Ware und unseren sonstigen Leistungen entstehen, ein Jahr nach Ablieferung der Ware. Davon unberührt bleiben unsere Haftung aus vorsätzlichen und grob fahrlässigen Pflichtverletzungen, schuldhaft herbeigeführten Schäden des Lebens, des Körpers und der Gesundheit.

§9 REACH

Gibt der Käufer uns eine Verwendung gemäß Artikel 37-2 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH-Verordnung) bekannt, die eine Aktualisierung der Registrierung oder des Stoffsicherheitsberichtes erforderlich macht oder die eine andere Verpflichtung nach der REACH-Verordnung auslöst, trägt der Käufer alle nachweisbaren Aufwendungen. Wir haften nicht für Lieferverzögerungen, die durch die Bekanntgabe dieser Verwendung und die Erfüllung der entsprechenden Verpflichtungen nach der REACH-Verordnung durch uns entstehen. Sollte es aus Gründen des Gesundheits- oder Umweltschutzes nicht möglich sein, diese Verwendung als identifizierte Verwendung einzubeziehen und sollte der Käufer entgegen unserem Rat beabsichtigt, die Ware in der Weise zu nutzen, von der wir abgeraten haben, können wir vom Vertrag zurücktreten. Irgendwelche Rechte gegen uns kann der Käufer aus den vorstehenden Regeln nicht herleiten.

§10 Gerichtsstand, anzuwendendes Recht, salvatorische Klausel a) Gerichtsstand ist nach unserer Wahl unser Firmensitz oder der Sitz des Käufers. b) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und der jeweils geltenden Fassung (Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge für den internationalen Warenkauf CISG vom 11.04.1980) c) Sollten einzelne der vorstehenden Klauseln unwirksam sein oder werden, so sollen an die Stelle der unwirksamen Bedingungen solche Regelungen treten, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages unter angemessener Wahrung der beidseitigen Interessen am nächsten kommen.